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ORTNER + GOLLMANN Omnibushandel GmbH + Co. KG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den Verkauf von gebrauchten Omnibussen und sonstigen gebrauchten Fahrzeugen
§ 1 1.) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.
2.)
Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3.)
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 – Vertragsschluss
1.) Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Käufer ist an die Bestellung
höchstens bis zum Ablauf von 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2.) Bestellt der Käufer den Kaufgegenstand auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt.
Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der
Annahmeerklärung verbunden werden. 3.) Sofern der Kunde den Kaufgegenstand auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertrags- text vom Verkäufer gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt. § 3 – Preise 1.)
Die Preise verstehen sich – ohne Skonto oder sonstigen Nachlass – ab Standort des Fahrzeuges. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.
2.)
Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers. § 4 – Zahlung/Aufrechnung 1.)
Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung der Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
2.)
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) der Käufer, der Verbraucher im Sinne des § 1 dieser AGB ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mind. 1/10 des
Kaufpreises beträgt;3 b) der Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 1 dieser AGB ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3.)
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4.)
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben,
wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. 5.) Zahlt der Käufer nicht bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung der Rechnung (§ 4 Ziff. 1) kommt er nach Ablauf von 3 Tagen in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Verkäufer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
§ 5 – Lieferung und Lieferverzug
1.) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. 2.) Der Käufer kann 2 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit Zugang dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, so beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der in Ziff. 2 Abs. 1 genannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, so beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 15 % des vereinbarten Kaufpreises. 3
Ist der Käufer Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während der Verzugszeit die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. 3.)
Sofern ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten wird, kommt der Verkäufer mit der Überschreitung automatisch in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach den o.g. Ziffern.
4.)
Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran gehindert ist, den Kauf- gegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verschieben sich die in den Ziff. 2
genannten Termine und Fristen um die Dauer durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Sofern entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten führen, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. § 6 – Abnahmeverpflichtung 1.)
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Bei Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2.)
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so wird dieser auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises vereinbart. Dem Käufer wird es freigestellt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, dem Verkäufer einen höheren Schaden.
Für diesen Fall ist der Schadensbetrag dann höher bzw. niedriger anzusetzen.
3.) Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten. § 7 – Eigentumsvorbehalt 1.) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich aller dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Sofern der Käufer Unternehmer ist, der bei Abschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen bestehen.
2.)
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gem. den nachfolgenden Bestimmungen dieses
Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug gem. Abschnitt III Ziff. 5 befindet.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug und kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessenen Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.
Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen
Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf den Kaufvertrag - verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurück-nahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder ein Vertragspartner der Deutschen Automobil-Treuhand GmbH (DAT) den
Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Ver-
wertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
3.)
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende
Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veräußerung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird. 4.) Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des
Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt hat der Käufer den Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und dem Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 5.) Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die
Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung des
Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen des Verkäufers verwendet. 6.) Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts im ordnungsgemäßen Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen. § 8 – Gewährleistung 1.) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes, soweit der Käufer Verbraucher ist. Ist der Käufer Unternehmer erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
2.)
Bei Übernahme einer Garantieerklärung für die Beschaffenheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche des Käufers unberührt.
§ 9 – Haftungsbeschränkung
1.) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Liefergegenstandes
vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschadens. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 2.) Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht.
§ 10 – Erfüllungsort und Gerichtsstand 1.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 2.) Ist der Kunde Kaufmann (Unternehmer), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrecht-
liches Sondervermögen ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind. § 11 – Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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